Ist Cybermobbing eine Straftat?

Ab wann ist Cybermobbing „anzeigewürdig“?
Claudia Felden: Immer. Mobbing setzt sich eigentlich immer aus verschiedenen Straftatbeständen zusammen: Körperverletzung, Beleidigung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie dem Recht am eigenen Bild oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches. Sobald Anzeige erstattet wird, muss der Täter die verbreiteten Inhalte löschen. Sollte er sich weigern, müssen Anträge der Staatsanwaltschaft erstellt werden. Die aus den Anträ- gen resultierenden Beschlüsse ermöglichen, dass Webseiten-Anbieter direkt die Inhalte von ihrer Webseite entfernen müssen.
Wie gehen Sie vor, wenn der Täter unbekannt ist?
Wir versuchen durch den Provider herauszufinden, wer den Inhalt illegal hochgeladen hat. Wenn Fotos oder Videos zum Beispiel durch Apps verschickt werden, können wir Smartphones sicherstellen und auswerten lassen. Die Täter bekommen dann eine Vorladung in das Kommissariat und eine Anhörung als Beschuldigte. Oft verstehen die Täter erst dann, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.
Was droht einem Täter nach einer Anzeige?
Im Jugendstrafrecht geht es nicht darum, den Täter zu bestrafen, sondern mehr darum, ihn wieder auf den ,richtigen Weg‘ zu bringen. Relevant bei der Bestrafung sind die Schäden, die für das Opfer bereits entstanden sind. Das Jugendamt schalten wir auch ein, damit es eine Sozialprognose erstellt. Prinzipiell aber bekommen Jugendliche für eine Beleidigung oder Sachbeschädigung keine Freiheitsstrafe, sondern müssen Arbeitsstunden ablegen. Im allerschlimmsten Fall bekommt der Täter Arrest.
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Claudia Felden ist Polizeioberkommissarin im Präsidium Westhessen und Fachbearbeiterin für Cybercrime.